Grenzwerte für radioaktive Strahlung
Grenzwerte gaukeln in der Regel – insbesondere in Zusammenhang mit der Atomenergie – eine Ungefährlichkeit vor. Ist ein Grenzwert bestimmt, so sagt dieser in der Regel nichts über die tatsächliche Gefährlichkeit aus, sondern ist ein sogenannter ‚politischer Wert‘, der das politisch Vertretbare ausdrückt. Grundsätzlich gilt, daß es für die Schädlichkeit radioaktiver Strahlung keinen Grenzwert gibt. Jede noch so kleine Menge ist schädlich.
Zur Festlegung von internationalen Grenzwerten wurden folgende Daten herangezogen:
- Überlebenden der Atombombenexplosionen von Hiroshima und Nagasaki,
- Patienten, die zur Diagnostik und Therapie bestrahlt wurden,
- beruflich strahlenexponierten Personen,
- Bewohnern in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und
- Tierversuchen.
Dosisgrenzwerte
Wert der Dosis einer ionisierenden Strahlung, der auf der Basis von Empfehlungen wissenschaftlicher Gremien vom Gesetzgeber als das Maximum festgelegt wurde, dem eine Person ausgesetzt werden darf. Für verschiedene Personengruppen sind unterschiedliche Dosisgrenzwerte festgesetzt.
Dosisgrenzwerte für die Bevölkerung (nach §44 StrlSchV):
Die effektive Dosis darf unter Einbeziehung der Strahlenexposition durch die Emission radioaktiver Stoffe mit Abluft und Abwasser aus Anlagen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, für keine Person 1,5 mSv/Jahr überschreiten. In Sonderfällen beträgt der Grenzwert mit Zustimmung der Behörden 5 mSv/Jahr. Bei der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abluft oder Abwasser hat der Strahlenschutzverantwortliche die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen so zu planen, daß folgende Grenzwerte durch diese Ableitungen jeweils nicht überschritten werden:
- effektive Dosis sowie Dosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 0,3 mSv/Jahr
- Knochenoberfläche, Haut 1,8 mSv/Jahr
- sonstige Organe und Gewebe 0,9 mSv/Jahr
Die Grenzwerte müssen an der ungünstigsten Einwirkungsstelle unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Belastungspfade, der Ernährungs- und Lebensgewohnheiten der Referenzperson und einer möglichen Vorbelastung durch andere Anlagen und Einrichtungen eingehalten werden.
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen (nach §45 StrlSchV):
- Effektive Dosis : 20 mSv pro Jahr (externe Betrahlung und Inkorporation).
- Effektive Dosis: 5 mSv pro Jahr für Personen im Alter von 16-18 Jahren.
- Augenlinse: Äquivalentdosis von 150 mSv pro Jahr.
- Haut, Hände und Füsse:Äquivalentdosis von 500 mSv pro Jahr.
- Schwangere Frauen ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu deren Ende: Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens von 2 mSv und effektive Folgedosis von 1 mSv. Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht.
Jahresaktivitätszufuhr
Diejenige Aktivität eines Radionuklides oder eines Nuklidgemisches, die nach Zufuhr in den Körper für ein Organ oder Gewebe oder den Ganzkörper eine Folgeäquivalentdosis bewirkt, welche dem Jahresgrenzwert der Teilkörperdosis für das betreffende Organ oder Gewebe oder dem Grenzwert für die effektive Dosis entspricht. Z. B. beträgt nach der Strahlenschutzverordnung für beruflich strahlenexponierte Personen der Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr für Cäsium-137 4 x 10(hoch6) Becquerel (Bq) (bei Ingestion) und 6 x 10(hoch6) Bq (bei Inhalation).
Schutz von Luft, Wasser und Boden (nach §46 StrlSchV):
Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden besteht, dafür zu sorgen, daß eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird, die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist, die Ableitung überwacht und nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jährlich angezeigt wird.
(2) Ist zu besorgen, daß die Grenzwerte des § 45 an einem Standort überschritten werden, so hat die zuständige Behörde die insgesamt in einem Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser so festzulegen, daß die Grenzwerte des § 45 nicht überschritten werden.
(3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht fest, so darf die aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsvereichen herausgelangende Luft im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Abluft keine von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende höhere Aktivität als für Radionuklide und Radionuklidgemische, bei denen die Inkorporation grenzwertbestimmend ist, das 10-6fache der Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 2 Spalte 5 für Radionuklide, bei denen die Submersion grenzwertbestimmend ist, 1/500 der Werte der Anlage IV Tabelle IV 4 Spalte 5 enthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.
(4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser nicht fest, so darf das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser in Abwasserkanäle oder oberirdische Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende Aktivität im Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt das 10-2fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3 Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 niedrigere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit oder aus Gründen der Reinhaltung der Umwelt geboten ist, oder höhere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben zulassen, wenn auf Grund der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen und mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten zu berücksichtigen sind.
(6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß radioaktive Stoffe nicht in den Boden gelangen, es sei denn, daß dies in einer Genehmigung zugelassen ist.
Grenzwerte für den Transport von Atommüll (CASTOR)
- Oberflächenstrahlung (i.S.V. Verunreinigung):
Beta + Gamma-Strahlung = 4 Bq/cm²
Alpha-Strahlung = 0,4 Bq/cm²
- Dosisleistung (Aufnahme biologischer Körper):
2 mSv/h an der Behälteroberfläche
0,1 mSv/h in 2m Abstand zum Behälter
- Die max. Jahresdosis beträgt 1 mSv.
Die Strahlung ist in einem Abstand von 30m einwandfrei nachweisbar. Sogar in 100m wird eine Gefährdung für biologische Körper angenommen. Die Strahlung nimmt in Abhängigkeit zur Entfernung sehr stark ab, so sind in 5m Entfernung zur Behälteroberfläche lediglich 20%, in 50m 1% der ausgehenden Strahlung vorhanden.
Ein Aufenthalt in 1-2 Metern Entfernung zur Behälteroberfläche (Begleitschutz) über 1 Stunde entspricht etwa der Strahlendosis von 8 Röntgenaufnahmen.
Nach wissenschaftlich neuesten Erkenntnissen wird der o.g. Jahresgrenzwert nach einem Aufenthalt von 49 Minuten in einer Entfernung von 10 Metern zur Behälteroberfläche erreicht.
Quellen: de.wikipedia.org, StrlSchV, bfs.de