Wie die Atomstromer am eigenen Müll verdienen
Sonderliches förderte die Akteneinsicht zu Tage, die die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) nach dem Umweltinformationsgesetz beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beantragt hatte. Die BI wollte wissen, welche Rolle der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE) im Atommüllgeschäft spielt.
In einem Kooperationsvertrag zwischen der Vorläuferbehörde des BfS, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), aus dem Jahr 1984 wird der DBE eine einzigartige Monopolstellung eingeräumt: Die DBE wird nicht mehr mit Einzelprojekten wie Gorleben und dem Schacht Konrad, sondern generell mit der “Planung und Errichtung der Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle” beauftragt. So übernahm die DBE nach der Wende auch die Einlagerung des Atommülls im ehemaligen DDR-Atommüllendlager Morsleben. Dieses Geschäftsmodell steht auch Pate für das Endlagersuchgesetz, das zur Zeit zwischen Altmaier, den Grünen und der SPD ausgehandelt wird.
“Dazu muss man wissen, dass die DBE zwar ursprünglich eine bundeseigene Gesellschaft war, vor Vertragsschluss jedoch zu 75% von der Gesellschaft für Nuklearservice (GNS) übernommen wurde, die als Tochterunternehmen der Atomstromproduzenten u.a. für die Zwischenlagerung in Ahaus und Gorleben zuständig ist und das mit einer vertraglich vereinbarten Gewinngarantie in Höhe von 3,25 Prozent”, ergänzt Wolfgang Ehmke (BI).
Auf diese Weise verdienen die Atomstrom- und Atommüllproduzenten auch noch an der Lagerung des eigenen Mülls. Hintergrund: Nach der Endlagervorausleistungsverordnung müssen E.on, RWE, Vattenfall und EnBW zumindest für den Ausbau des Schacht Konrad und Gorlebens zahlen. Ehmke: “Das Geld fließt über die DBE gleich wieder an die Atomstromer zurück, und zwar fest verzinst. Die hohen Kosten für die Sanierung Morslebens und der Asse II nach deren Schließung tragen hingegen die Steuerzahler.” Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen hervorgeht, hat die DBE bis zum Jahr 2008 auf diesem Weg Aufträge im Wert von 2,36 Milliarden Euro durchgeführt.
Dass an Gorleben als Endlagerstandort festgehalten werden soll, liegt in erster Linie an diesem Geschäftsmodell, ist sich die BI sicher. Auch in den Gesetzentwurf für die geplante neue Endlagersuche drohe das Modell Eingang zu finden, warnt BI- Sprecher Lennart Müller. Ganz gleich, ob eine neue Bundesbehörde für die Endlagerung geschaffen wird, die DBE könne dabei weiter ihre Sonderrolle behaupten, im Gesetzentwurf wird für die ober- und untertägige Erkundung ein “Vorhabenträger” ausgelobt.
Die BI hat deshalb Juristen eingeschaltet, um die Rechtmäßigkeit des bisherigen Verfahrens, bei dem es keinerlei Ausschreibung gegeben hat, prüfen zu lassen und warnt davor, dass den Abfallverursachern mittels DBE weiterhin diese Privilegien eingeräumt werden.
Auszug aus dem Gesetzentwurf “Endlagersuchgesetz”
§ 11 Erkundung
- (1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortauswahlverfahren festgelegten Standorte obertägig und untertägig zu erkunden. Dabei hat er regelmäßig an das Bundesinstitut zu berichten und die Erkundungsergebnisse in vorläufigen Sicherheitsanalysen zusammenzufassen und sie zu bewerten.
- (2) Bei Anwendung dieser Vorschriften ist davon auszugehen, dass die obertägige und untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. Die Erkundung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des Bundesberggesetzes. Die bergrechtlichen Zulassungen und sonstige erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt [das Bundesinstitut] im Benehmen mit den jeweils zuständigen Behörden der Länder. Für die Erkundungsarbeiten nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortentscheidungen sind die §§ 9d bis 9g des Atomgesetzes anzuwenden.
- (3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann der Vorhabenträger Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung und den Standortvergleich insbesondere geowissenschaftliche und hydrogeologische Daten der zuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind diese Daten dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen.
Quelle: bi-luechow-dannenberg.de; 13.06.2012