25. November 2013
AKW Fessenheim: TRAS zieht Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter
Nach Ablehnung der sofortigen Schliessung des AKW Fessenheim durch das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat), zieht der Trinationale Atomschutzverband (TRAS) seine Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg weiter. TRAS erachtet es als erwiesen, dass Frankreich das Recht auf Schutz des Lebens als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat.
Das Risiko eines atomaren Unfalls bleibt unverändert gross:
- Dem Erdbebenrisiko am Standort Fessenheim wird nicht genügend Rechnung getragen.
- Die Überschwemmungsgefahr bei einem Bruch des Rheinseitenkanals wird verharmlost.
- Die Häufung von Zwischenfällen und die ungenügende Bodenplatte des Reaktorgebäudes sind Indizien einer ungenügenden Sicherheitskultur.
- Die Einleitung chemischer Abwässer erfolgt ohne rechtsgültige Erlasse.
TRAS erachtet mehrere Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Frankreich verletzt, namentlich:
- Das Recht auf Leben (Art. 2). Laut EGMR kann das Recht auf Leben auch durch eine massive Beeinträchtigung der Umwelt verletzt werden (EGMR, 18. Juni 2002, § 64 und 67, Oneryildiz c/Turquie: RTDH 2003, p. 201). Es ist offensichtlich, dass der Betrieb des AKW Fessenheim mit Risiken verbunden ist, welche im Fall eines atomaren Unfalls für die umliegende Bevölkerung in Frankreich, Deutschland und der Schweiz eine gravierende Gefahr von Leib und Leben bedeuten. Ebenso offensichtlich ist die Gefährdung der Umwelt in einem solchen Fall.
- Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6). Bei der öffentlichen Anhörung der Parteien vor dem obersten französischen Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) wurde die Gleichberechtigung der Parteien verletzt. So war TRAS bloss durch 4 Personen vertreten, während die Gegenpartei mit 9 Personen, mehr als doppelt so vielen, vertreten war
Hinzu kommt, dass das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Verfahren verletzt wurde. Die neu eingesetzte Präsidentin der Abteilung des Conseil d’Etat, welcher in diesem Verfahren Recht sprechen sollte, Madame de Silva, leitete von 2009-11 die Rechtsabteilung des französischen Ministeriums für Ökologie, zu einem Zeitpunkt also, als die Klage von TRAS betreffend Fessenheim noch beim Verwaltungsgericht in Strasbourg hängig war.
Folglich war sie damals die juristische Vorgesetzte der EDF, d.h. der Gegenpartei von TRAS. Die Beteiligung von Frau de Silva am Ermittlungsverfahren, namentlich anlässlich der Anhörung der Parteien am 15. April 2013, einige Wochen vor dem Urteil des Gerichts, zeigt deutlich, dass der Conseil d’Etat in dieser Angelegenheit nicht unparteiisch war. - Das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13). TRAS hatte vor Abschluss des Verfahrens die Nominierung eines richterlichen Experten beantragt, nachdem als Beweisstück ein technisches Gutachten „Analyse der Ergebnisse des EU-Stresstest der Kernkraftwerke Fessenheim und Beznau“ eingereicht worden war. Das hochkarätige Gutachten war vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg beim Öko-Institut e.V. in Darmstadt in Auftrag gegeben worden. Die französischen Richter haben diesem Antrag nicht stattgegeben, obwohl er fundiert und angesichts des Risikos eines atomaren Unfalls wohlbegründet war.
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